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Naturheilpraktiker-Bachmair-Kreuzlingen

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Vorgehensweise bei einem Impfschaden

 

Ein Erfahrungsbericht von A.E.(Name ist www.impfschaden.info bekannt)/ Aktualisierung Oktober 2011

 

Verdacht auf Impfschaden, was nun?

Dies soll keine juristische Beratung darstellen, sondern ich möchte meine Erfahrung teilen, damit Ihnen nicht die gleichen Fehler unterlaufen. Da ich in Deutschland wohnhaft bin, habe ich über die rechtliche Situation in anderen Ländern keine Kenntnis. Die Vorgehensweise dürfte aber ähnlich sein.

Bei einem Impfschaden steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu!

Zunächst ein Wort zu den Verjährungsfristen. Meine Impfung fand am 08.05.2001 statt und der Antrag nach IfSG wurde am 18.09.2007 gestellt, also  6 Jahre nach der Impfung.
Hier bestehen keine Antragsfristen, so dass der Antrag jederzeit gestellt werden kann.
Der „Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz (IfSG))“  wird üblicherweise beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Der Antrag wird auf telefonische oder schriftliche Nachfrage zugesandt. Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Wenn  in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit über die Kausalitätsfragen besteht, kann die für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde den Gesundheitsschaden dennoch als Impfschaden anerkennen („Kann-Versorgung“). Siehe hierzu auch die Artikel Berufsbedingte Impfungen: Bei Komplikationen zahlt der Staat! (Bild 1, Bild 2, Bild 3), Immunkomplikation nach Hepatitis-B-Impfung – Zur Problematik der Entschädigung berufsbedingter Impfschäden von Angela Birkemeyer und Zur Beurteilung von Impfschäden von Dr. Johann Loibner.  

Wurde die angeschuldigte Impfung durch den Arbeitgeber (z.B. Krankenhaus) empfohlen, wird der Antrag an die zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet und als Berufsunfall behandelt. Hierbei jedoch muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung bewiesen werden, dass dann mit der Wahrscheinlichkeit begründet werden kann, welches weitaus schwieriger ist. Bestehen jedoch Beweise in Form von ärztlichen Dokumentationen (die Arztpraxis wird ihnen auf Nachfrage ihre Krankenakte gerne als Kopie zusenden) oder Zeugen, welche Erstsymptome ihrer Erkrankung innerhalb der postvakzinalen Inkubationszeit bestätigen können, haben sie reelle Chancen auf eine Anerkennung, auch vor dem Sozialgericht.    

Der Zeitraum der postvakzinalen Inkubationszeit ist, wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, nicht ganz einfach zu beantworten. Gemäß den WHO-Bewertungskriterien des Einzelfalles gilt ein Impfschaden (UAW) als wahrscheinlich, wenn ein plausibler zeitlicher Rahmen vorliegt und keine anderen Ursachen in Frage kommen. Im Artikel Immunkomplikation nach Hepatitis-B-Impfung von Angelika Birkemeyer (siehe einige Zeilen weiter oben) ist hierzu noch Folgendes zu finden:  

Als wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Impfschadens gilt, dass die Inkubationszeit – also das Intervall zwischen Impfung und Symptomentwicklung – der vermuteten Pathophysiologie entspricht. Im Fall von Autoimmunerkrankungen sind hierfür in der Regel wenige Tage bis mehrere Wochen nach der Impfung anzusetzen.“


Richter und Sachverständige werden bei der Beurteilung von Impfschäden auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit zurückgreifen. Wichtig hierbei sind die AHP 2004und AHP 2008. Hier finden sich auch Angaben zu Inkubationszeiten und Kausalitätsbeurteilungen. Die AHP's wurden am 01.01.2009 von der Versorgungsmedizin-Verordnung abgelöst. Es wird bei Urteilsbegründungen und Gutachten immer auf die AHP's 2004 und 2008 sowie die VersMedV zurückgegriffen werden.


Urteilsbegründung des Landessozialgericht Saarland (LSG) im Fall L 5 VJ 1/02:  

„Bei dem Betroffenen ist es in der Folgezeit zu einer gesundheitlichen Schädigung mit Todesfolge gekommen. Diese gesundheitliche Schädigung war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der Impfung. Ein solcher Kausalzusammenhang ist nach den vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Rechtsstand: 2004, („Anhaltspunkte") anzunehmen, wenn die Erkrankung innerhalb von 3 Wochen nach der Impfung aufgetreten ist, eine Antikörperbildung nachweisbar war und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden...

... Der Gutachter U.K. hat auf Seite 20 seines Gutachtens ausgeführt, dass die ersten Symptome der Encephalitis/ Enzephalopathie spätestens am 20. Oktober 1998 bemerkt worden seien, mithin am 18. Tag nach der Impfung. Auch der Beklagte war zunächst davon ausgegangen, das Auftreten der zentralnervösen Symptomatik sei in dem geforderten Zeitraum von drei Wochen postvakzinal erfolgt, wenn auch diese Position in der Rechtsmittelinstanz aufgegeben worden ist. Das Paul-Ehrlich-Institut in Langen sah das vorgenannte zeitliche Intervall für eine postvakzinale Encephalitis als plausibel an, ähnliche Einzelfälle fänden sich in der wissenschaftlichen Literatur. Diese Einschätzung sei auch vom Impfstoffhersteller sowie vom Gutachter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft geteilt worden. Ebenso verhält sich die Einschätzung des Sachverständigen K.B., welcher darüber hinaus darauf hingewiesen hat, der in den „Anhaltspunkten", damaliger Rechtsstand: November 1996 auf Seite 232 unter Nr. 5 genannte Zeitraum von drei Wochen dürfe nicht als statischer Wert betrachtet werden, da es an einer statistischen Analyse fehle mangels einer repräsentativen Anzahl von Erkrankungen (Blatt 210 der GA). Der Gutachter U.K. hatte einen Zeitraum von mindestens vier Tagen, längstens vier Wochen oder sogar von bis zu 10 Wochen beim Guillain-Barre-Syndrom benannt.“


Im Bundesgesundheitsblatt 2009, Sicherheit von Impfstoffen, ist auf Seite 1058 Folgendes zu finden:  

Guillain-Barré-Syndrom:

Als plausibler Zeitabstand für einen möglichen Kausalzusammenhang zwi-schen einer Impfung und dem Auftreten eines GBS wird das Intervall zwischen einer Woche p.v. bis maximal 8 Wochen p.v. angesehen (siehe bei [14]).“


Urteilsbegründung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG B-BR) im Fall L 13 VJ 24/07:

"Als Impfschäden nach einer Pliomyelitis-Schutzimpfung sind in Nr. 57 Abs. 2 (S. 194f.) der AHP 2005 genannt:

Poliomyelitisähnliche Erkrankungen mit schlaffen Lähmungen von wenigstens sechs Wochen Dauer (Impfpoliomyelitis): Inkubationszeit beim Impfling 3 bis 30 Tage, Auftreten von Lähmungen nicht vor dem 6. Tag nach der Impfung. Bei Immundefekten sind längere Inkubationszeiten zu beachten (bis zu meheren Monaten). Beim Guillain-Barre-Syndrom ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung dann wahrscheinlich, wenn die Erkrankung innerhalb von 10 Wochen nach der Impfung aufgetreten ist, außerdem Impfviren und/oder eine Antikörperbildung nachzuweisen waren und andere Ursachen der Erkrankung ausscheiden."


Der Gutachter Prof. Dr. U.K. hat in meinem Fall (Multiple Sklerose) einen Zeitraum von bis zu 42 Tagen und somit 6 Wochen angesetzt.  
Wie kommt der Sachverständige auf 42 Tage?
Fündig wurde ich im Dokument FSME & FSME-Impfung, TGAM-News April 2011. Auf Seite 7 findet sich Folgendes:

"Die Autoren beschreiben das Studiendesign: In einer Zeitspanne von 5-6 Wochen nach der Impfung bilden sich Antikörper, in diesem Zeitraum wäre das größte Risiko für einen MS-Schub zu erwarten."

Warum bei GBS bis zu 10 Wochen, aber bei MS nur bis zu 6 Wochen nach der Impfung die ersten Krankheitssymptome aufgetreten sein müssen lässt sich damit erklären, dass ein GBS-Impfschaden mittlerweile nicht mehr von den Gesundheitsbehörden (RKI und PEI) abgestritten werden kann. Im schon erwähnten Bundesgesundheitsblatt 2009, Sicherheit von Impfstoffen, ist auf Seite 1061 Folgendes zu finden:

"Als Fazit kann festgehalten werden, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand keine Evidenz dafür gibt, dass Impfungen zu einer MS führen oder bei bestehender MS einen akuten Schub auslösen könnten."


Hier kann man aber wie folgt argumentieren:

Im Urteil B 9 VJ 1/10 R des BSG findet sich unter Abschnitt 41 Folgendes:

"Die seit dem 1.1.2009 an die Stelle der AHP getretene VersMedV ist eine allgemein verbindliche Rechtsverordnung, die indes, sofern sie Verstöße gegen höherrangige, etwa gesetzliche Vorschriften aufweist, jedenfalls durch die Gerichte nicht angewendet werden darf (BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - SozialVerw 2009, 59, 62 mwN). Anders als die AHP 1983 bis 2008 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern (s BMAS <Hrsg>, Einleitung zur VersMedV, S 5), sodass insoweit entweder auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen."

1. Andere Erkenntnisquellen stellen das Bundesgesundheitsblatt 2009 dar.
2. GBS und MS sind entzündliche ZNS-Erkrankungen.
3. Der postvakzinale Inkubationszeitraum bei GBS beträgt 8 Wochen
(Bundesgesundheitsblatt 2009, Sicherheit von Impfstoffen, S. 1058).


Sollte der Zeitraum des Auftretens eines Erstsymptoms länger als 8-10 Wochen nach der Impfung betragen, sollte die Hoffnung auf Anerkennung keineswegs aufgegeben werden.
Hierzu konnte ich in der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes im Fall 9a RVi 4/84 noch Folgendes finden:

"Seite 9 und 10:

Falls ein Sachverständiger, dem sich ein Gericht in einer Impfschadenssache anschließt, erstmalig Krankheitszeichen nach Ablauf der allgemein anerkannten Inkubationszeit als ausreichende Brückensymptome wertet, muss er diese um so gründlicher und überzeugungskräftiger mit gesicherten medizinischen Erfahrungen begründen, je größer der zeitliche Abstand zur Impfung ist und je schwächer die Krankheitserscheinungen waren. Diese proportional wachsende Begründungspflicht besteht ebenfalls für die dem Berufungsurteil zugrundeliegende, nicht allgemein anerkannte Ansicht, wenig ausgeprägte Symptome berechtigten, den ursächlichen Zusammenhang mit schweren verbleibenden Gesundheitsstörungen für wahrscheinlich zu halten (zur allgemeinen medizinishcne Lehre: Doose, ...).

Seite 10:

Rechtlich ist es nicht ausgeschlossen, eine seit einiger Zeit nach der Impfung mit Gewissheit bestehende Gesundheitsstörung als wahrscheinliche Impffolge auch dann zu beurteilen, wenn eine gesundheitliche Schädigung, aus der sie sich wahrscheinlich entwickelt hat und die ihrerseits eine wahrscheinliche Impffolge sein muss, nicht deutlich als solche ungewöhnliche Impfreaktion in Erscheinung trat; sie würde dann unterstellt. Aber der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und verbleibenden Gesundheitsschäden müsste in einem solchen Fall als medizinische Erfahrung entsprechend zu bewerten sein. Wie dargelegt, müssten für eine solche Erfahrung besonders einleuchtende Umstände sprechen, die mindestens ein gleiches Gewicht haben wie diejenigen, die den Ursachenzusammenhang wegen des Auftretens eines Impfschadens innerhalb einer begrenzten Inkubationszeit wahrscheinlich erscheinen lassen."

„Dem Buch wünsche ich eine breite Leserschaft, da hier ein „echter“ Einblick in die Welt der Impfkomplikationen geboten wird, der vor einer anstehenden Entscheidung von größter Bedeutung ist." Dr. Klaus Hartmann

 

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