Mehr Transparenz übers Impfen, Impfungen und Impfschäden vk 128

 

Naturheilpraktiker-Bachmair-Kreuzlingen

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Die Besprechungen (Praxis, Telefon, Video) werden nach Zeit abgerechnet. Der Stundensatz beträgt 132CHF/60 min., abgerechnet in 5 min Schritten. Homöopathische Medikamente für eine Impfausleitung belaufen sich pro Impfung auf 24CHF.Die Behandlung kann nach einer Anamnese sehr gut selbstständig durchgeführt werden. Wenn Sie die Kosten finanziell nicht tragen können, sprechen Sie mich bitte darauf an und wir werden eine Lösung finden.

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Anerkannte Impfschäden die von den Gerichten veröffentlicht wurden:

Urteil L 5 VJ 1/02 des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 13.12.2005:

Impfschaden Encephalitits als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Influenza.


Urteil S 13 KR 125/10 des Sozialgerichts Aachen vom 13.07.2010:

Hier wurde nur erwähnt, dass die Erkrankung Multiple Sklerose als Impfschaden anerkannt wurde. Im Verfahren geht es lediglich um die finanziellen Ansprüche. Das SG Aachen teilte mir mit Schreiben vom 23.03.2011 mit, dass die Anerkennung als Impfschaden seinerzeit durch das Land Saarland (Versorgungsamt) erfolgte.


Urteil L 7 V 5/05 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2007:

Hier wurde nur erwähnt, dass die Erkrankungen an hirnorganischem Anfallsleiden und hochgradigem Schwachsinnszustand (vom Grade einer Imbezillität) nach Hirnentzündung als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Pocken war.


Urteil L 5 VJ 8/03 des Landessozialgerichts Saarland vom 30.03.2004:

Impfschaden Encephalitits als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Influenza.


Urteil L 11 VJ 36/08 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.01.2009:

Impfschaden Encephalopathie (psychophysischer Entwicklungsrückstand, Bluthochdruck, Übergewicht, Schwerhörigkeit) als Folge einer verabreichten 5-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis (Keuchhusten), Poliomyelitis und Masern.


Urteil L 10 VJ 45/96 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2001:

Impfschaden Encephalopathie (Intelligenzdefekt vom Grade der Imbezillität, leichte spastische Halbseitenlähmung) als Folge einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis (DTP-Impfstoff).


Urteil B 9 VJ 2/03 R des Bundessozialgerichts vom 16.12.2004:

Hier wurde nur erwähnt, dass die Erkrankung Encephalopathie (Teillähmung der Extremitäten) als Folge einer verabreichten Schutzimpfung gegen Pocken war.


Urteil B 9a/9 VJ 1/04 R des Bundessozialgerichts vom 28.04.2005:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen 1.) Lähmung der rechten Schultermuskulatur und des rechten zweiköpfigen Oberarmmuskels, 2.) Muskelschwund im Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand (infolge Schädigung des peripher-motorischen Neurons), 3.) Leichte statische Beeinflussung der Halswirbelsäule, 4.) Postpoliosyndrom, 5.) Muskuläre Überlastung der linken Schulter und 6.) Statische Beeinflussung der oberen Brustwirbelsäule Folgen einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis waren.


Urteil L 15 VJ 1/04 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31.05.2005:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen 1.) linksbetonte beidseitige Peronäusparese mit links betonter Muskelatrophie an den Beinen, Bewegungseinschränkung der oberen Sprunggelenke, Versteifung beider unterer Sprunggelenke, Bewegungseinschränkung der Zehengelenke, 2.) Harnblasen-Mastdarmstörungen mit relativer Harn- und Kotinkontinenz und 3.) Versteifung der Wirbelkörper L 5/S 1 mit Funktionsbehinderung der unteren Wirbelsäulenabschnitte Folgen einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis waren.


Urteil L 14 RA 141/95 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.06.2000:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolgen schlaffe Lähmung des rechten Arms mit Versteifung im Schulter-/Handgelenk Folgen einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis waren.


Urteil B 9 VJ 1/01 R des Bundessozialgerichts vom 27.02.2002:

Hier wird nur erwähnt, dass die Schädigungsfolge Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes als Folge einer Schutzimpfung war.


Urteil L 15 VJ 4/00 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.11.2002:

Die Schädigungsfolgen Autismus, massive Wahrnehmungsstörungen aller Sinne und stark verzögerter/stagnierender psychomotorischer Entwicklung sind Folgen einer Schutzimpfung gegen Masern-Mumps (Rimparix).


Urteil L 7 P 45/98 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22.03.2001:

Hier wird nur erwähnt, dass das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil L 10 Vi 1/87 vom 23.01.1991 den Impfschaden Encephalopathie (schwere Cerebralschaden mit hypotoner Bewegungsstörung und schweren Intelligenzdefekten im Sinne einer Imbezillität) als Folge einer Schutzimpfung war.
Das Urteil L 10 Vi 1/87 wurde jedoch nie veröffentlicht!


Urteil L 15 VJ 4/96 des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.2002:

Schädigungsfolgen schlaffe Lähmung des rechten Arms mit Versteifung im Schulter-/Handgelenk waren Folgen einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis (DTP-Impfstoff).


Urteil L 5 VJ 10/04 des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 27.05.2008:

Schädigungsfolge Epilepsie (zerebrale Anfallsleiden) als Folgen einer 3-Fach Schutzimpfung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis (Infanrix DTPa), einer Grippeschutzimpfung (Pedvax Hib) sowie einer Schutzimpfung gegen Poliomyelitis (Oral Virelon).

„Dem Buch wünsche ich eine breite Leserschaft, da hier ein „echter“ Einblick in die Welt der Impfkomplikationen geboten wird, der vor einer anstehenden Entscheidung von größter Bedeutung ist." Dr. Klaus Hartmann

 

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