Haben Sie Fragen zu Impfungen oder zur Behandlung von Impfschäden?
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Die Besprechungen (Praxis, Telefon, Video) werden nach Zeit abgerechnet. Der Stundensatz beträgt 132CHF/60 min., abgerechnet in 5 min Schritten. Homöopathische Medikamente für eine Impfausleitung belaufen sich pro Impfung auf 24CHF.Die Behandlung kann nach einer Anamnese sehr gut selbstständig durchgeführt werden. Wenn Sie die Kosten finanziell nicht tragen können, sprechen Sie mich bitte darauf an und wir werden eine Lösung finden.
Wo fängt man jetzt also an?
1. Ihre Erkrankung braucht einen Namen und muss durch einen Arzt bestätigt sein. Es genügt nicht wenn Sie annehmen, dass Sie unter der und der Krankheit leiden.
Hierzu das Urteil S 6 VJ 2/07 des Sozialgerichts Fulda vom 14.09.2009. Zitat von Seite 11:
"Die Auffassung des Sachverständigen, dass ein Zusammenhang zwischen Impfung und den Beschwerden in Form einer MMF besteht, wird von der Kammer nicht geteilt.
Denn es fehlt bereits an der gesicherten Diagnose einer MMF als Grundvoraussetzung."
Interessant ist auch der Fall L 9 U 47/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 01.12.2010. Hier wurde ein durch die Impfung mit dem Hepatitis A+B-Impfstoff TWINRIX entstandener Schaden als Arbeitsunfall anerkannt. Leider konnte die Diagnose MS nicht mit der nötigen Sicherheit gestellt werden und somit wurde die Anerkennung eines Impfschadens abgelehnt.
Auf Seite 1 des Urteils ist Folgendes zu finden:
"Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Januar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, als Folge der Impfungen vom 17. August 2000 sowie 13. September 2000 und 12. Februar 2001 als kurzzeitige Impfreaktion von jeweils 14 Tagen in Form von Gangstörungen, Schwindel, Erschöpfung anerzuerkennen ...
... Der Internist Dr. RT. berichtete am 19. März 2002 über eine Vorstellung der Klägerin wegen Müdigkeit, Schlappheit und Neigung zum Frieren."
Seite 5:
"Bei der Klägerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach den derzeit gültigen McDonald-Kriterien eine multiple Sklerose auszuschließen."
2. Schauen Sie in Ihrem Impfpass oder der Krankenakte nach, welche Art von Impfung Sie wann erhalten haben.
3. Drucken Sie sich die Fachinformation oder den Beipackzettel des Impfstoffes aus.
Sind evtl. Symptome Ihrer Krankheit unter den Nebenwirkungen aufgeführt?
4. Die angeschuldigte Impfung und die ersten Symptome müssen innerhalb der sogenannten postvakzinalen Inkubationszeit liegen.
Wenn bei Ihnen die ersten Symptome erst nach dem Zeitraum der vermuteten Pathophysiologie auftraten, so versuchen Sie anhand der hier zu findenden Studien die Ämter davon zu überzeugen, dass die Impfung schuld war. Wissenschaftliche Studien wiegen schwer und können sehr überzeugend sein.
5. Füllen Sie den Antrag vom Versorgungsamt aus und fügen Sie die Originaldokumente (Impfpass) bei. Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag und Anlagen per Einschreiben (meistens reicht "Einwurf" aus) verschicken oder geben Sie diese persönlich ab. Nichts ist schlimmer, als wenn diese Unterlagen auf dem Postweg verloren gehen.
6. Fügen Sie dem Antrag alle relevanten Studien, welche Sie hier gefunden haben, als Anhang bei. Versuchen Sie zu beweisen, dass die angeschuldigte Impfung Ursache Ihrer Erkrankung ist. Schreiben Sie handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder dem Computer. Haben Sie keine Angst vor Rechtschreibfehlern oder einer schlechten Schrift. Hier geht es einzig und allein darum, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht.
Hierzu das Urteil S 6 VJ 1/07 des Sozialgerichts Fulda vom 16.11.2009. Zitat von Seite 10:
"Der Sachverständige führt bereits hinsichtlich der biologischen Plausibilität aus, dass es nicht erklärbar ist, warum inaktivierte FSME-Viren zu neurologischen Komplikationen führen sollen: denn da die Viren inaktiviert wurden, sei eine Infektion des Nervensystems ausgeschlossen."
Alle FSME-Impfstoffe enthalten aber Aluminiumhydroxid als Adjuvans und meistens auch Formaldehyd. Hätte der Kläger die hier aufgelisteten Studien dem Gericht als Beweis vorgelegt, so wäre die Richtigkeit dieses Gutachtens in Frage gestellt worden. Der Gutachter hätte wahrscheinlich gar nicht erst so argumentieren können!
7. Versuchen Sie anhand der beigefügten Kopie Ihrer Krankenakte nachzuweisen, dass die Symptome Ihrer Erkrankung erst nach der angeschuldigten Impfung auftraten, beispielsweise "schwere" Ermüdung, Schwindelanfälle, Taubheitsgefühl, nächtliches Schwitzen, unruhige Beine, u.s.w..
8. Der Umfang der Kopien von Krankenakte und Ausdrucke der Studien kann schon mal 200 Seiten umfassen. Das ist auch gut so. Je mehr wissenschaftliche Beweise Sie vorlegen, umso besser.
9. Lassen Sie sich nicht durch Ärzte verunsichern, die der Ansicht sind, dass kein Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und der Impfung besteht.
10. Warten Sie nun ab. Die Bearbeitung des Antrages kann mehrere Monate dauern.
Sollte der Antrag vom Versorgungsamt abgelehnt werden, können Sie innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht Klage einreichen (siehe dazu weiter unten).
Wenn der Antrag zur Berufsgenossenschaft weitergeleitet wurde:
Wird der Antrag von der Berufsgenossenschaft bearbeitet, so wird immer versucht werden, eine Ablehnung zu erreichen, da es hier um viel Geld geht.
Verzweifeln Sie also nicht!
1. Beweisen Sie anhand Ihrer Krankenakte, dass vor der angeschuldigten Impfung keine Symptome Ihrer Erkrankung auftraten.
2. Beweisen Sie anhand Ihrer Krankenakte, dass erst nach der angeschuldigten Impfung die ersten Symptome auftraten.
3. Können Sie dies nicht beweisen, dann versuchen Sie vernünftige Gründe aufzulisten, warum die Symptome der angeschuldigten Impfung zuzuschreiben sind.
Als Beispiel sei genannt: Sie arbeiteten im Schichtdienst und waren mit dem Symptom Fatigue aufgrund Ihrer Dienstplanes bestens vertraut. Allerdings haben Sie noch nie darüber beim Arzt geklagt. Erst nach der Impfung trat eine Erschöpfung und Müdigkeit (Fatigue) auf, die über das gekannte Maß weit hinausging.
4. Kopieren Sie die hier aufgeführten Studien und legen Sie diese vor. Dadurch beweisen Sie, dass die Impfung in der Lage ist, Ihre Erkrankung verursacht zu haben.
Wenn der Antrag von der Berufsgenossenschaft abgelehnt wurde:
Legen Sie unbedingt Widerspruch ein.
Das darauffolgende Schreiben wird in etwa in der folgenden Art sein:
"Durch eine ärztliche Begutachtung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens soll festgestellt werden, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche Unfallfolgen bestehen. Wir schlagen Ihnen folgende Gutachter zur Auswahl vor.
Sie können auch einen anderen Arzt der Fachrichtung als Gutachter vorschlagen."
Dies sollten Sie unbedingt tun, da die Berufsgenossenschaft versuchen wird, einen "ihrer" Sachverständigen dafür einzusetzen, der wahrscheinlich eher zugunsten der BG urteilen wird.
Sollte der Antrag endgültig abgelehnt werden, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid und daraufhin kann dann vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats geklagt werden.
In diesem Fall wird Ihnen die Berufsgenossenschaft etwas in der folgenden Art schreiben:
"Der ursächliche Zusammenhang muss hinreichend wahrscheinlich sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reicht nicht aus (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 38, § 550 Nr. 1; BSGE 32, 203, 209).
§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen.
Während der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sowie zwischen dem Unfall und den bestehenden Körperschäden wertend zu ermitteln ist und nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen muss, müssen die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung mit Gewissheit vorliegen (sog. Vollbeweis).
So muss der volle Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen "versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt" und "Unfall im gesetzlich definierten Sinne" als erbracht angesehen werden können. Eine Tatsache ist nach ständiger Rechssprechung des Bundessozialgerichts bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (s. Kommentar Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 10 zu § 8 SGB VII)."
Und wieder mein Rat: Verzweifeln Sie nicht!
Diese Textpassage war schon Angsteinflössend für mich, aber aus heutiger Sicht nur juristische Machtdemonstration der Anwälte der Berufsgenossenschaft.
Was ist eigentlich ein Vollbeweis im Falle eines Impfschadens?
Aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes (LSG BBR, L 13 VJ 24/07, Urteil vom 11.03.2010) geht folgendes hervor:.
„Entscheidungsgründe: ... Ein Impfschaden ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden, nach § 2 Nr. 11 IFSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Erforderlich ist, dass die schädigende Einwirkung (die Impfung), die gesundheitliche Primärschädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion und die Schädigungsfolge (ein Dauerleiden) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sind (BSG, Urteil vom 19. März 1986, 9 a RVi 2/84, SozR 3850 § 51 Nr. 9). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG bzw. § 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, d.h. wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (BSG, a.a.O., m.w.N.).
... Die AHP sind allerdings - wie jede untergesetzliche Rechtsnorm - zu prüfen auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung, auf Berücksichtigung des gegenwärtigen Kenntnisstandes der sozialmedizinischen Wissenschaft sowie auf Lücken in Sonderfällen, die wegen der individuellen Verhältnisse gesondert zu beurteilen sind. ...
... Grundsätzlich ist der neueste medizinische Erkenntnisstand heranzuziehen, und zwar selbst dann, wenn der zu beurteilende Impfvorgang - wie hier - längere Zeit zurückgeht. ...“
Weitere Gerichtsfälle finden Sie hier.
Machen sie sich in diesem Fall mit dem Sozialgerichtsgesetz (SSG) vertraut!
Wichtig:
§ 73 (1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
§ 183 Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
„Dem Buch wünsche ich eine breite Leserschaft, da hier ein „echter“ Einblick in die Welt der Impfkomplikationen geboten wird, der vor einer anstehenden Entscheidung von größter Bedeutung ist." Dr. Klaus Hartmann