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Naturheilpraktiker-Bachmair-Kreuzlingen

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Anerkannte Impfschäden in Deutschland


Im Urteil Az.: B 9 VJ 2/03 R des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2004 findet sich zum Thema Entschädigung von Impfschäden Folgendes:

Eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Impfschäden gebe es erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83), in dem einem Betroffenen erstmals ein Anspruch aus Aufopferung zugesprochen worden sei. Mit Wirkung ab 1. Januar 1962 sei der Impfschadensausgleich dann im Bundesseuchengesetz (BSeuchG) geregelt gewesen. Dort sei allerdings zunächst der volle Kausalitätsnachweis gefordert worden. Erst nach der ab 1971 geltenden Fassung des BSeuchG habe Anspruch auf Entschädigung auch dann bestanden, wenn der eingetretene Schaden nur mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen gewesen sei.“


Von einem Impfgeschädigten wurde ich darauf hingewiesen, dass es in Deutschland schon mindestens drei anerkannte Impfschadensfälle von Multiple Sklerose vor deutschen Sozialgerichten gegeben haben soll und wurde auch diesbezüglich an den Schutzverband für Impfgeschädigte e.V. verwiesen. Nun sollte man annehmen, dass alle Gerichtsurteile veröffentlicht werden und dieser Meinung sind auch sehr viele Rechtsanwälte, welche gerne auf Rechtsportale wie beispielsweise „juris“ verweisen. Dies ist aber nicht richtig. Zumindest werden in Sachen Impfschadensfälle die meisten Urteile nicht veröffentlicht.

Ich habe mir die Mühe gemacht und alle 83 Sozial- und Landessozialgerichte angeschrieben und um Auskunft über anerkannte Impfschadensfälle gebeten. Da die Gerichte keine Bundesbehörden sind, konnte ich leider nicht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwenden. Hier war ich auf den guten Willen des Richters oder eines Mitarbeiters angewiesen. Die Resonanz der Gerichte war höchst unterschiedlich, aber einige wenige waren gewillt, mir zumindest die Aktenzeichen zu nennen. Die Richterin vom Landessozialgericht Baden-Württemberg war sogar so freundlich, mir gleich das Urteil in Kopie zuzuschicken.
Mit diesen Aktenzeichen war es nun möglich, mir die Urteile von den Gerichten kostenpflichtig zuschicken zu lassen. Jeder hat das Recht eine Kopie des Urteils anzufordern. Die Kosten (Kopien und Porto) betragen für ein Urteil ca. 12,50 €.
Die meisten anerkannten Impfschadensfälle haben einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber den Bundesländern, in denen die Impfung durchgeführt wurde, da in beinahe allen Fällen die Impfungen öffentlich empfohlen waren. Es muss also eine Datenbank beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geben, wo alle anerkannten Impfschadensfälle von den Versorgungsämtern und Sozialgerichten aufgelistet werden. Ich habe mich gemäß dem IFG um Auskunftsersuchen an das BMAS gewandt.

Auch habe ich die zuständigen Länderbehörden angeschrieben. Die Anzahl schnellte hoch auf 180, da nichts genaues darüber zu erfahren war, ob nur das Versorgungsamt oder die Bearbeitung auf die einzelnen Landkreise abgewälzt wurde.

Zuständigkeiten gemäß Auskunft einiger Landesbehörden für die Bearbeitung von Impfschäden:

Für Nordrhein-Westfalen sind dies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Versorgungsamt, z. H. Frau Rausch-Steffen, Von-Vincke-Str. 23 – 25, 48143 Münster, Tel. 0251/591-01 und der Landschaftsverband Rheinland, Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht, Deutzer Freiheit 77-79, 50679 Köln-Deutz (eventuell auch Boltenstr. 10, 50730 Köln), Tel. 0221-809-0, zuständig. Hierzu mehr auf der Internetseite des Landschaftsverband Rheinland.

Hessen bearbeitet alle Impfschadensfälle zentral im Versorgungsamt Fulda.

In Baden-Württemberg ist die Funktion des Versorgungsamtes auf die 35 Landkreise verteilt worden. Eine Mitarbeiterin des Landratsamts Esslingen verwies in Bezug auf anerkannte Impfschadensfälle auf den Jahresbericht 2009 des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg. Auf Seite 60 finden sich die zuständigen Ämter, die jetzt für die Bearbeitung der Anträge von Impfschadensanerkennung zuständig sind. Beispielsweise das Landratsamt Rottweil, SER Bereich, Olga Str. 6, 78628 Rottweil. Die Bezeichnung SER steht für Soziales Entschädigungsrecht und die Adressen finden sich auf Seite 61 ff..

Für die Impfschadensfälle in Rheinland-Pfalz ist das Amt für soziale Angelegenheiten Mainz zuständig.

Verden hat an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, Infektionsschutzgesetz (IfSG); Team 3LV1, 
31134 Hildesheim verwiesen.

Für Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl zuständig.


Mit Schreiben vom 18.04.2011 teilte mir das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes mit:

„Das BMAS hat den Vorgang an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) abgegeben, weil innerhalb der Bundesregierung das BMG für das Infektionsschutzgesetz des Bundes und damit auch für die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes über den Anspruch auf soziale Entschädigung wegen Impfschaden zuständig ist. Bedauerlicherweise kann ich Ihnen gleichwohl nicht weiterhelfen.

Das Infektionsschutzgesetz gehört zu den Gesetzen, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Nach § 64 des Infektionsschutzgesetzes wird die Versorgung von Impfgeschädigten durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des (Bundes-)Landes, das die Versorgung zu gewähren hat, durch Rechtsverordnung. In der Regel sind die Versorgungsämter zuständig.“


Somit liegen die Daten über Impfschäden allein bei den Versorgungsämtern, bzw. den einzelnen Landratsämtern.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt nur für Bundesbehörden. Aber auch 11 Bundesländer haben ein eigenes IFG. Dazu zählen die Bundesländer Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Saarland, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz.

„Dem Buch wünsche ich eine breite Leserschaft, da hier ein „echter“ Einblick in die Welt der Impfkomplikationen geboten wird, der vor einer anstehenden Entscheidung von größter Bedeutung ist." Dr. Klaus Hartmann

 

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