Mehr Transparenz übers Impfen, Impfungen und Impfschäden vk 128

 

Naturheilpraktiker-Bachmair-Kreuzlingen

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Die Besprechungen (Praxis, Telefon, Video) werden nach Zeit abgerechnet. Der Stundensatz beträgt 132CHF/60 min., abgerechnet in 5 min Schritten. Homöopathische Medikamente für eine Impfausleitung belaufen sich pro Impfung auf 24CHF.Die Behandlung kann nach einer Anamnese sehr gut selbstständig durchgeführt werden. Wenn Sie die Kosten finanziell nicht tragen können, sprechen Sie mich bitte darauf an und wir werden eine Lösung finden.

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Der Gang zum Sozialgericht:

Nehmen Sie den Widerspruchsbescheid der BG und ihren Ausweis mit, und gehen Sie persönlich zum Sozialgericht. Ein Mitarbeiter wird dann Ihre Klageschrift aufsetzen und Sie unterschreiben diese nur noch.
Die Akten werden von der BG angefordert und durchgeschaut. Sollten Sie Schwerbehindert sein (z.B. an Multiple Sklerose erkrankt sein) steht Ihnen jetzt nach § 109 SGG die Möglichkeit zu, einen weiteren Sachverständigen Ihrer Wahl für ein Gutachten vorzuschlagen. Dies ist ein Joker, der genutzt werden sollte. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten für das Gutachten nach § 109 von Ihnen als Kläger vorerst übernommen werden müssen. Falls eine Rechtsschutzversicherung für den Gerichtsprozess besteht, so übernimmt diese die Kosten. Die Kosten für das Gutachten können bis zu 2500 € betragen. Allerdings sollte nach Abschluss des Verfahrens ein Antrag auf Übernahme der Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG auf die Staatskasse gestellt werden. Auf eine solche Kostenübernahme besteht aber nur Anspruch, wenn das Gutachten den Rechtsstreit gefördert hat!

Hierzu findet sich in der Urteilsbegründung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall L 7 VJ 39/01 noch etwas sehr interessantes:

"Die Anhörung mehrerer Ärzte gemäß § 109 SGG (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, B. Auflage, § 109 Rn. 4 u. 10 b) soll vielmehr nur erfolgen, wenn die Klägerin besondere Umstände vorträgt, die es rechtfertigen, weitere Ärzte zu den entscheidungserheblichen Fragen gemäß § 109 SGG zu hören."

Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Klage in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht abgelehnt wird, und vor dem Landessozialgericht nach erfolgreicher Revision verhandelt wird (zweite Instanz). Unklarheiten oder Fragen zu spezifischen Symptomen, oder wenn ein Gutachter fragwürdig ist, könnten durch ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG geklärt werden. Lassen Sie sich hier von den Richtern oder der gegnerischen Partei (Beklagte) nicht verunsichern. Setzen Sie Ihre Rechte durch. Freundlich aber mit Bestimmtheit!


Nach erfolgreicher Klage auf Anerkennung eines Impfschadens, kann das „ruhende“ Verfahren vor dem Versorgungsamt fortgesetzt werden, da es sich in den meisten Fällen auch um eine öffentlich empfohlene Impfung handelt. Hier steht Ihnen ebenfalls eine Entschädigung zu.  

Auch kann gegen den für die Impfung verantwortlichen Arzt eine Anzeige erstattet werden, falls die Impfung ohne zuvor erfolgter Risikoaufklärung durchgeführt wurde. Dies würde den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 a StGB) erfüllen, da die Impfung durch eine Spritze mit Giftstoffen durchgeführt wurde. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung (§§ 78 - 78c StGB). Zum Zuge kommt der § 823 BGB der Schadensersatzpflicht.
Siehe hierzu auch die Urteilsbegründung im Fall OLG Köln Az.: 5 U 88/08.  

Die Aufklärung ist - das folgt aus ihrer Zweckbestimmung - ein anspruchsvolles Postulat. Sie verlangt ein Gespräch zwischen Patient und Arzt; nur bei Routineeingriffen wie bei einer Routineimpfung kann es genügen, wenn dem Patienten statt des Arzt-Patienten-Gesprächs nach einer schriftlichen Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird (BGH VersR 00, 725, 728).“

Ebenfalls kann nach erfolgreicher Klage auch der Impfstoffhersteller auf Schadenersatz verklagt werden, wenn die Schäden „ein vertretbares Maß“ übersteigen. Für bekannte und bei Zulassung der Medikamente als vertretbar angesehene Nebenwirkungen bestehe keine Haftung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 7 U 200/07). Hierbei besteht eine Verjährungsfrist von 3 Jahrenabdem Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber dem Versorgungsamt. Siehe hierzu auch § 12 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts. In alten Versionen des Arzneimittelgesetzes war der § 90 noch aktuell. Dort hieß es: Der Schadensersatzanspruch des § 84 AMG verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte seinen Schaden erkannt und dem pharmazeutischen Unternehmer mitgeteilt hat (§ 90 AMG). Wenn ihm dieser nicht bekannt ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre von dem schädigenden Ereignis an. D. h. die Frist von drei Jahren beginnt erst zu laufen, wenn der Betroffene nicht nur einen Verdacht schöpft, sondern konkret die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 84 AMG kennt.

Bei einem laufenden Verfahren muss durch die jeweilige Partei die Verjährung des Anspruchs vor Gericht geltend gemacht werden. Diese erfolgt vor Gericht als Einrede. Hier sollte allerdings noch mal Rat von einem Rechtsanwalt eingeholt werden.


Der Heilpraktiker Rolf Kron hat ebenfalls ein Dokument zur Vorgehensweise bei der Anerkennung von Impfschäden veröffentlicht. Einige Punkte aus diesem Dokument seinen zur Vervollständigung des Kapitels erwähnt:

"Seite 6:

3. Ist in der medizinischen Wissenschaft das festgestellte Leiden als mögliche Folge einer Erkrankung benannt, zu deren Schutz die impfung erfolgte und die diese Erkrankung künstlich und in abgeschwächter Form (sog. Antikörperbildung) verursachen sollte? (Nach allgemeiner gutachterlicher Fachkenntnis)

4. Benennung der in der Gabe des Impfstoffes, (§ 2 Nr. 9 IfSG) enthaltenen Bestandteile, d.h. Benennung von allen Bestandteilen, die in der Impfspritze enthalten waren und eingespritzt wurden unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen im Hinblick auf die zusätzlichen Inhaltsstoffe, entsprechend AHP Ziff. 56 Abs. 2.

5. Sind in der medizinischen Wissenschaft (§ 61 IfSG) insbesondere toxikologische Wirkmöglichkeiten dieser zusätzlichen Inhaltsstoffe (Ziff. 56 Abs. 2 AHP) bekannt, oder schließt die medizinische Wissenschaft die toxikologische Wirkmöglichkeit dieser zusätzlichen Inhaltsstoffe (Ziff. 56, Abs. 2 AHP) in der Gabe des zugrundeliegenden Impfstoffes (§ 2 Nr. 9 IfSG) aus.

6. Welche Reaktionen können diese zusätzlichen Inhaltsstoffe (Ziff. 56, Abs. 2 AHP) alleine oder in Zusammenwirkung mit anderen Inhaltsstoffen, in der Gabe des Impfstoffes (§ 2 Nr. 9 IfSG) oder durch andere Faktoren, aufgrund des Wissenstandes der medizinischen Wissenschaft (§ 61 IfSG) verursachen?

7. Ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Symptomen des festgestellten Leidens (§ 61 IfSG) und des Impfstoffes unter Berücksichtigung der zusätzlichen Inhaltsstoffe aufgrund des heutigen Wissensstandes der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen?"

 

„Dem Buch wünsche ich eine breite Leserschaft, da hier ein „echter“ Einblick in die Welt der Impfkomplikationen geboten wird, der vor einer anstehenden Entscheidung von größter Bedeutung ist." Dr. Klaus Hartmann

 

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